Statuten - Gebirgsschützenkompanie Wallgau

Gebirgsschützenkompanie
Wallgau
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Statuten

Statuten der Gebirgsschützen Kompanie Wallgau
 
 
Art. 1
 
Name, Sitz
 
 
Eingedenk der Tradition von Wallgauer Bürgern als Gebirgsschützen seit 1809/1810 wird in Wallgau eine Gebirgsschützen Kompanie wiedergegründet. Sie führt den Namen:
 
Gebirgsschützen Kompanie Wallgau
 
Der 4. August 1989 gilt als Tag der Wiedergründung. Die Wiedergründung bezieht sich auf die Bildung der 4. Kompanie des Werdenfelser Gebirgsschützenbataillons am 4. August 1866.
 
Die Gebirgsschützen Kompanie Wallgau ist Mitglied des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien.
 
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Garmisch-Partenkirchen eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
 
Sitz des Vereins ist Wallgau.
 
 
Art. 2
 
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
 
 
Die Gebirgsschützen Kompanie Wallgau verfolgt als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung von 1977.
 
Zweck der Gebirgsschützen Kompanie Wallgau ist dabei das Erhalten und Weitergeben überlieferten Brauchtums und Kulturgutes und damit Heimatpflege im umfassenden Sinn.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch heimat- und brauchtumsverbundene Veranstaltungen sowie durch Schießveranstaltungen.
 
Die Gebirgsschützen Kompanie Wallgau ist dabei selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Kompanie nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegenüber Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
 
Die Gebirgsschützen Kompanie Wallgau wird ehrenamtlich geführt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kompanie fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Jede parteipolitische Betätigung der Kompanie ist ausgeschlossen.
 
Das Geschäftsjahr der Kompanie ist das Kalenderjahr.
 
 
 
 
Art. 3
 
Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
a)    Aktive Mitglieder können ordentliche, heimatverbundene Männer und ledige Frauen (Marketenderinnen) über 18 Jahre werden, die im Jahr mindestens dreimal ausrücken.
 
b)    Jugendliche (von 8 bis 18 Jahren) mit aktiven, satzungsgemäßen Aufgaben werden als aktive Mitglieder geführt.
 
c)    Als passive Mitglieder gelten Bürgerinnen und Bürger, die durch Beitrag, Interesse, Mitarbeit und Förderung die gute Sache unterstützen.
 
Wer Mitglied werden will, hat an die Hauptversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter schriftlich zustimmen. Im Aufnahmeantrag muss der aufzunehmende bestätigen, dass er die Statuten (Satzung) der Kompanie und die Kompanieordnung anerkennt.
 
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Hauptmannschaft. Lehnt diese die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet endgültig die Kompanieversammlung. Vorher ist dem Abgewiesenen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben.
 
Alle Aufnahmen sind bei der nächsten Kompanieversammlung bekanntzugeben.
 
Mitglieder können auf Vorschlag der Kompanieausschusses durch die Kompanieversammlung zu Ehrenmitgliedern, Hauptleute, die sich während ihrer Amtszeit besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenhauptmann  ernannt werden.
 
 
Art. 4
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung des Mitglieds dem Hauptmann gegenüber erfolgen. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr und sonstige fällige Leistungen sind zu entrichten.
 
Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Hauptmannschaft beschlossen werden. Als Gründe für einen Ausschluss gelten insbesondere:
 
·      Verstöße gegen die Statuten und die Ordnungen der Kompanie sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen der statutengemäßen Organe;
 
·      Schädigungen des Ansehens der Kompanie oder des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützen Kompanien;
 
·      grobe Verstöße gegen Anstand und Sitte und geltendes Recht.
 
Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreibebrief umgehend mitzuteilen.
 
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 28 Tagen schriftlich Einspruch beim Hauptmann erheben. Über die Berufung entscheidet endgültig die nächstfolgende Kompanieversammlung; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
 
Der Beschluss über den endgültigen Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mittels Einschreibebrief mitzuteilen. Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Kompanie gestellten Zubehörteile an die Kompanie in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
 
 
Art. 5
 
Rechte und Pflichten des Mitglieds
 
 
Die volljährigen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben bei den Kompanieversammlungen Stimmrecht. Bei den Wahlen zur Hauptmannschaft haben nur die aktiven Mitglieder der Kompanie Stimmrecht. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
 
Alle Mitglieder sind berechtigt, unter den dafür vorgesehenen Bestimmungen, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen.
 
Alle Mitglieder sind verpflichtet, insbesondere die Belange der Kompanie zu fördern und dabei – ihren Möglichkeiten gemäß – mitzuarbeiten;
 
die Statuten (Satzung), die Kompanieordnung und die von den statutengemäßen Organen der Kompanie gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen;
 
die Beiträge als Bringschuld zeitgerecht zu entrichten (die Höhe des Beitrages wird jeweils durch die Kompanieversammlung festgelegt);
 
die zum Erfüllen des Kompaniezweckes notwendigen Anfragen zu beantworten und die notwendigen Auskünfte zu geben.
 
 
Art. 6
 
Organe der Kompanie
 
 
Kompanieversammlung, Kompanieausschuss, Hauptmannschaft
 
 
Art. 7
 
Kompanieversammlung
 
 
Die ordentliche Kompanieversammlung im Sinne der Jahreshauptversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt.
 
Eine außerordentliche Kompanieversammlung ist anzusetzen, wenn dies
 
·      die Hauptmannschaft beschließt,
 
·      der Kompanieausschuss beschließt,
 
·      mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Hauptmann beantragen.
 
Alle Kompanieversammlungen werden vom Hauptmann einberufen; dies geschieht durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder schriftlich.
 
Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Tag einer Kompanieversammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Jede Kompanieversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn nicht die Statuten für bestimmte Angelegenheiten eine andere Regelung vorschreibt.
 
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zählen. Bei Entlastungen haben Mitglieder der Hauptmannschaft kein Stimmrecht.
 
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt; sie sind jedoch „geheim“ durchzuführen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
 
Anträge von Mitgliedern zu einer Kompanieversammlung sollen mindestens drei Tage vorher bei der Hauptmannschaft eingereicht werden. Später eingehende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge und werden in der Kompanieversammlung behandelt, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
 
Anträge auf Statutenänderung und Auflösung der Kompanie können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
 
 
Art. 8
 
Aufgaben der Kompanieversammlung
 
 
Die ordentliche Kompanieversammlung ist zuständig für
 
·      die Entlastung der Hauptmannschaft,
 
·      die Wahl der Hauptmannschaft,
 
·      die Bestätigung des Kompanieausschusses,
 
·      die Wahl des Kassenprüfers,
 
·      die Festsetzung des Kompaniebeitrages.
 
Ordentliche und außerordentliche Kompanieversammlungen sind außerdem zuständig insbesondere
 
·      für das Entscheiden von grundsätzlichen Belangen der Kompanie,
 
·      Statutenänderungen,
 
·      Auflösung der Kompanie,
 
·      Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ernennung zum Ehrenhauptmann,
 
·      Entscheidungen über Berufungen bei Ausschlüssen,
 
·      Entscheidungen über Berufungen bei Aufnahmeablehnungen.
 
 
 
 
 
 
 
Art. 9
 
Wahlen, Amtszeit
 
 
Wahlen werden wie Beschlüsse getätigt (s. Art. 7).
 
Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder, wenn sie bei der zuständigen Kompanieversammlung anwesend sind oder ihre Zustimmung zur Wahl schriftlich vorliegt.
 
Die Wahlen für die Mitglieder der Hauptmannschaft und die Bestätigung der Mitglieder des Kompanieausschusses erfolgt jeweils einzeln.
 
Die Amtszeit von Hauptmannschaft und Ausschuss beträgt 3 Jahre.
 
Scheidet ein Mitglied der Hauptmannschaft oder des Kompanieausschusses während der Amtszeit aus oder ist dauernd verhindert, sein Amt auszuführen, so beruft die Hauptmannschaft einen Vertreter.
 
Bei der nächsten ordentlichen Kompanieversammlung erfolgt dann die Neuwahl, bzw. Bestätigung, wobei die Amtszeit des Nachgewählten, bzw. Bestätigten mit der Amtszeit der Hauptmannschaft und des Kompanieausschusses endet.
 
Aus der Hauptmannschaft ausscheidende Offiziere oder nicht mehr gewählte Offiziere behalten ihren Rang mit dem Zusatz „ehrenhalber“, sofern sie 9 Jahre den Rang bekleidet haben.
 
Dies gilt nicht, wenn sie aus der Kompanie austreten oder ausgeschlossen wurden.
 
 
Art. 10
 
Kompanieausschuss
 
 
Zum Kompanieausschuss gehören neben der Hauptmannschaft:
 
·      der Fähnrich,
 
·      der Beauftragte für Brauchtumspflege,
 
·      der Beauftragte für das Schützenwesen,
 
·      der Beauftragte für das Waffenwesen.
 
Diese Mitglieder des Ausschusses werden jeweils von der Hauptmannschaft vorgeschlagen und von der ordentlichen Kompanieversammlung bestätigt.
 
Der Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Es wird offen abgestimmt.
 
Der Hauptmann hat das Recht, weitere Personen zu Kompanieausschuss-Sitzungen einzuladen.
 
 
Art. 11
 
Die Hauptmannschaft
 
 
Zur Hauptmannschaft gehören:
 
·      der Hauptmann,
 
·      der Oberleutnant als Hauptmann-Stellvertreter,
 
·      der Leutnant als Rechnungsführer / Zahlmeister,
 
·      der Leutnant als Kompanieschreiber.
 
Der Hauptmann und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Kompanie gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen allein ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur berechtigt den Hauptmann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist.
 
Die Hauptmannschaft bearbeitet die anfallenden Arbeiten der Kompanie und erfüllt die ihr von der Kompanieversammlung übertragenen Aufgaben. Dazu beruft der Hauptmann – bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter – zu Hauptmannschaftssitzungen ein. Die Einladung kann mündlich oder schriftlich erfolgen mit einer Frist von mindestens drei Tagen.
 
Eine Hauptmannschaftssitzung muss einberufen werden:
 
·      vor jeder Kompanieversammlung, wenn zwei Mitglieder der Hauptmannschaft dies schriftlich oder mündlich beantragen.
 
Der Hauptmann hat das Recht, weitere Personen zu Hauptmannschaftssitzungen einzuladen. Stimmrecht haben nur die Mitglieder der Hauptmannschaft.
 
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn drei Mitglieder der Hauptmannschaft anwesend sind.
 
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird offen abgestimmt.
 
Die Offiziere der Kompanie haben bei uniformiertem Ausrücken der Kompanie oder Teilen der Kompanie Weisungsbefugnis. Die Weisungsbefugnis kann vom Hauptmann bei besonderen Anlässen auch auf Mitglieder des Kompanieausschusses übertragen werden.
 
 
Art. 12
 
Protokolle
 
 
Beschlussprotokolle sind zu führen über
 
·      Kompanieversammlungen,
 
·      Sitzungen des Kompanieausschusses,
 
·      Sitzungen der Hauptmannschaft.
 
Die Protokolle sind innerhalb von 14 Tagen zu erstellen und in ein Protokollbuch einzutragen.
 
Für die Protokollführung sind der Hauptmann und der Kompanieschreiber verantwortlich. Im Falle der Verhinderung des Kompanieschreibers wird ein anderer Protokollführer vom Hauptmann bestimmt.
 
Protokolle sind vom Protokollfertiger und vom Hauptmann zu unterzeichnen.
 
Die Protokolle sind bei der nächsten Sitzung des zuständigen Organs vorzulesen und genehmigen zu lassen. Über Einsprüche ist Beschluss zu fassen.
 
Von allen Protokollen sind zwei Ausfertigungen aufzubewahren und zwar eine Ausfertigung beim Hauptmann und eine Ausfertigung im Kompaniearchiv beim Kompanieschreiber. Beide haben die Protokolle, bzw. das Kompaniearchiv beim Ausscheiden aus dem Amt unverzüglich ihren Nachfolgern zu übergeben.
 
Art. 13
 
Kassenprüfung
 
 
Die ordentliche Kompanieversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
 
Ihre Amtszeit erstreckt sich gleichlaufend mit der der Vorstandschaft (Hauptmannschaft) auf        3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder der Hauptmannschaft und des Kompanieausschusses können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
 
Scheiden Kassenprüfer vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so gilt für die Neuwahl der Art. 9 der Statuten.
 
Die Kassenprüfer überprüfen spätestens drei Tage und frühestens acht Tage vor jeder ordentlichen Kompanieversammlung die Kassenführung der Kompanie auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Sie erstatten darüber Beriht bei der ordentlichen Kompanieversammlung und beantragen, das kassenführende Mitglied der Hauptmannschaft zu entlasten. Die Entlastung des Rechnungsführers / Zahlmeisters ist ein Teil der Entlastung der Hauptmannschaft.
 
 
Art. 14
 
Dienst und Ehrendienst
 
 
a)    Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei offiziellen Anlässen die einheitliche Montur zu tragen. Ohne Erlaubnis der Hauptmannschaft ist der Gebrauch der Montur für andere Zwecke nicht gestattet.
 
b)    Die Teilnahme an Veranstaltungen und weiteren Gelegenheiten entscheidet die Hauptmannschaft.
 
 
Art. 15
 
Auflösung der Kompanie
 
 
Bei Auflösung der Kompanie oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Gemeinde Wallgau, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege zu verwenden hat.
 
Die Auflösung der Kompanie oder der Wegfall ihres bisherigen Zweckes kann nur in einer Kompanieversammlung beschlossen werden, bei der mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Dem Auflösungs-, bzw. Wegfallbeschluss müssen mindesten zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
 
 
Art. 16
 
Kompanieordnungen
 
 
Jede Kompanieversammlung kann Kompanieordnungen erlassen, die bestimmte Anliegen und Aufgaben (z.B. Montur, Ehrungen, Schießen) der Kompanie regeln.
 
Solche Kompanieordnungen sind nicht Bestandteil der Statuten.
 
Diese Statuten (Satzung) wurden am 02.03.1990 von der ordentlichen Kompanieversammlung beschlossen.
 
 

 
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